Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden  den Antrag eines Anliegers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sogenannte Änderungsgenehmigung des Kreises Höxter für den „Bilster Berg“  abgelehnt. Mit dieser Genehmigung waren u.a. die bisher geltenden Emissionsreferenzwerte angehoben und die Ruhezeiten verkürzt worden, weil Messungen im Echtbetrieb durch den Betreiber und eine unabhängige Gutachterstelle ergeben hatten, dass die prognostizierten Lärmwerte nicht ausgeschöpft werden.

Ein weiteres, vom Antragsgegner eingeholtes Gutachten, bestätigte dieses Ergebnis.

Gegen die Änderungsgenehmigung haben  einige Anlieger und der Landesverband der Naturschutzverbände Klage erhoben. In ihrem Beschluss hat die 11. Kammer ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft (weiterhin) nicht zu befürchten seien und deshalb von der Änderungsgenehmigung (vorläufig) Gebrauch gemacht werden dürfe.

Ein Termin für die Entscheidung in den Hauptsacheverfahren (11 K 3017/14, 11 K 3074/14, 11 K 3092/14, 11 K 3093/14 und 11 K 3094/14) ist noch nicht bestimmt.

 VG Minden, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 L 972 /14 -