Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag eines Familienangehörigen der Verstorbenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Stadt Preußisch-Oldendorf am 18.02.2015 erteilte Genehmigung zur Erdbestattung der Verstorbenen auf der Friedhofsinsel des Schlosses Hüffe abgelehnt.

Der Antragsteller hatte u.a. geltend gemacht, dass die Verstorbene zu Lebzeiten kein vererbliches Recht an der Nutzung der Friedhofsinsel zum Zwecke der Bestattung erworben habe. Auch hygienische Gründe stünden der Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegen.

Nach Auffassung der 11. Kammer musste der Antrag erfolglos bleiben, weil der Antragsteller durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Das Verfahren zur Genehmigung einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes diene primär öffentlichen Interessen. Ein Dritter könne sich gegen eine Ausnahmegenehmigung deshalb nur wenden, wenn er in eigenen Rechtspositionen verletzt sei. Das sei im Falle des Antragstellers auch unter hygiene- und wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen.

(VG Minden, Beschluss vom 27.02.2015 - 11 L 180/15 -)