Mit Urteilen vom 11.03.2014 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klagen von fünf Nachbarn und des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) in den Ortsteilen Getmold und Schröttinghausen der Stadt Preußisch Oldendorf abgewiesen. Die Genehmigungen waren dem Betreiber  durch den Kreis Minden-Lübbecke erteilt worden.

Nach Auffassung der 11. Kammer sind die Kläger, die in einem Abstand  von 500 – 1000 m zu den WEA wohnen, weder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schattenwurf ausgesetzt, noch könne unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke und deren Nutzung von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Klage des NABU konnte die 11. Kammer weder einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, noch gegen die des Bundesnaturschutzgesetzes feststellen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen – u.a. Abschalten der Anlagen von März bis August im Falle der Horstbesetzung und Brut –  schlössen insbesondere aus, dass es für die im Umfeld angesiedelten Weißstörche zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko komme.

(VG Minden, Urteile vom 11.03.2014 - 11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 11 K 3061/13, 11 K 3062/13, 11 K 3063/13 und 11 K 3060/13 (NABU)