Mit Urteil vom 5.8.2015 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einem ehemaligen Strafgefangenen Auskunft über die Höhe des Entgelts erteilen muss, das die Justizvollzugsanstalt (JVA) von zwei privaten Unternehmen für die von dem Strafgefangenen in den Unternehmen geleistete Arbeit erhalten hat.

Die JVA hatte während der Haftzeit des Klägers mit verschiedenen privaten Unternehmen Verträge über den Einsatz von Strafgefangenen als Arbeitskräfte geschlossen. Die mit den Unternehmen als Gegenleistung vereinbarte Vergütung orientierte sich nach den Angaben des beklagten Landes an den geltenden Tarifverträgen. Die Strafgefangenen erhielten demgegenüber für ihre Arbeitseinsätze seitens der JVA Vergütungen, die sich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes berechneten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Auskunft über die Höhe der für seine Tätigkeit an die JVA geleisteten Vergütung.

Nach Auffassung der 7. Kammer steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes seien die begehrten Informationen bei der JVA „vorhanden“ und müssten von dieser nicht erst beschafft werden.  Das bloße Sichten, Heraussuchen und Zusammenstellen des begehrten (vorhandenen) Datenmaterials sei  typischerweise Teil der Verpflichtung der Behörde zur Informationsgewährung.

Dem Informationsanspruch des Klägers stünden auch öffentliche Belange nicht entgegen. Der Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags des Klägers  erforderlich sei, werde vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und könne eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre. Dies sei nicht der Fall. Schließlich würden durch die Übermittlung der begehrten Informationen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen offenbart. Die vereinbarte Vergütung orientiere sich nach den Ausführungen des beklagten Landes an den geltenden Tarifverträgen, die Offenlegung dieser Vergütung könne einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen von daher nicht begründen.

(VG Minden, Urteil vom 05.08.2015 – 7 K 2267/13 –; nicht rechtskräftig.

Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter www.nrwe.de abgerufen werden.)