Mit Urteilen vom 9. September 2015 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden Bescheide der Stadt Herford über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung betreffend die Jahre 2013 und 2014 aufgehoben. Gegen diese Bescheide hatte sich die Eigentümerin eines Hausgrundstücks u.a. mit der Begründung gewehrt, nach Erklärungen der städtischen Tochterfirma SWK würden Überschüsse aus dem Winter­dienst für die Durchführung der übrigen Tätigkeiten der Stadt benötigt. Derartige Kosten dürften jedoch nicht den Anliegern aufgebürdet wer­den.

Bei der Servicegesellschaft für Wirtschaft und Kommunen mbH (SWK) handelt es sich um eine Gesellschaft, die im November 2001 zur Übernahme der Stadtdienst­leistungs GmbH (SDL) gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Er­bringung von Stadtdienstleistungen, insbesondere in der Abfallwirtschaft, der Stra­ßenreinigung, der Unterhaltung von Straßen, Gewässern, Sportplätzen, Grünflächen und Friedhöfen sowie dem Betrieb von Bauhöfen.

Nach Auffassung der 3. Kammer ist der der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Gebührensatz unwirksam, denn es habe nicht festgestellt werden können,  dass sich die von der Stadt Herford an die SWK entrichteten Entgelte im Rahmen des gebührenrechtlich Erforderlichen hielten. Der Ansicht der Stadt Herford, die in den Jahren 2010 bis 2014 an die SWK gezahlten Entgelte entsprächen Markt­preisen, folgte die Kammer nicht. Eine von der Stadt vorgelegte sog. Selbstkostenfestpreiskalkulation der SWK vom 04.02.2015 helfe nicht weiter, denn diese weiche in ihrer Konzeption und bei wichtigen Details grundlegend vom bisherigen Vorbringen der Stadt ab.

(VG Minden, Urteile vom 09.09.2015 – 3 K 218/13 und 3 K 183/14 –; nicht rechtskräftig.
Die Urteile können in Kürze im Volltext unter www.nrwe.de abgerufen werden.)