Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die aufschiebende Wirkung der aus Kreisen der Nachbarschaft zum Festgelände erhobenen Klage gegen die gaststättenrechtliche Gestattung des Schützenfestes in Borgholzhausen insoweit wieder hergestellt, als seitens der Stadt Borgholzhausen eine Jugendtanzveranstaltung für die Nacht vom 25./26. Mai 2016 in der Zeit von 20 Uhr bis 3 Uhr genehmigt worden war. Die schriftliche Begründung der Entscheidung steht noch aus.

In einem vorangegangenen Erörterungstermin vor der 3. Kammer haben die Beteiligten insoweit eine Einigung erzielt, als das Schützenfest auch für Freitag, den 27. Mai, die Nacht vom 28. auf den 29. Mai, Sonntag, den 29. Mai, und Montag, den 30. Mai 2016, erlaubt worden ist.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW gegeben.

(VG Minden, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 3 L 1058/16).