Mit Urteil vom 28. September 2016 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden der Klage eines Investors, der in der Gemeinde Borchen ein Windrad mit einer Gesamthöhe von knapp 180 m errichten will, im Wesentlichen stattgegeben. Sie verpflichtete den Kreis Paderborn als Genehmigungsbehörde, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden.

Die 11. Kammer stellte fest, dass der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde Borchen die zulässige Höhe von Windkraftanlagen nicht begrenzt. Die gesamte Ausweisung von sog. Vorrangzonen in der Gemeinde Borchen sei unwirksam, damit auch die festgeschriebene Anlagenhöhe von maximal 100 m. Den Planungen lägen Abwägungsfehler und Verfahrensmängel zugrunde, die ungeachtet des Zeitablaufs – erstmals wurden Windkonzentrationszonen im Jahre 1996 beschlossen; 2005 erfolgte mit der gleichen Zielsetzung eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans – nach wie vor gerügt werden könnten.

Vorschriften des Baugesetzbuchs, die nach dem Ablauf bestimmter Fristen dazu führen, dass Planungsfehler nicht mehr geltend gemacht werden können, waren  nach der Auffassung der 11. Kammer nicht anzuwenden, weil die Bekanntmachungen der Beigeladenen die dazu erforderlichen Belehrungen nicht enthielten.

(Urteil vom 28.09.2016 – 11 K 2120/15 -, noch nicht rechtskräftig, die Entscheidung wird in die Datenbank nrwe.de eingestellt werden)