Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 

Der Kläger hatte sein Heimatland im September 2015 wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs verlassen und um Asyl nachgesucht. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge war ihm wegen der dortigen Bürgerkriegsverhältnisse der sog. subsidiäre Schutz zugebilligt worden. 

Nach Auffassung der 1. Kammer fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Auseise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes. 

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. 

Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen können. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz. 

 (Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16.A -, noch nicht rechtskräftig)