Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Gewerkschaft ver.di insoweit stattgegeben, als das festgestellt wird, dass auf der Grundlage der Verordnung der Stadt Bünde über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am 05. März 2017 Verkaufsstellen in Bünde nicht geöffnet sein dürfen. Hinsichtlich eines für den 21. Mai 2017 geplanten verkaufsoffenen Sonntag läuft das Verfahren weiter.

Nach Auffassung der 3. Kammer ist die zugrunde liegende Verordnung der Stadt Bünde offensichtlich rechtswidrig. Die Freigabe der Ladenöffnung sei von Gesetzes wegen nur dann aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Im konkreten Falle spreche alles dafür, dass andersherum zunächst die Entscheidung getroffen worden sei, am 05. März 2017 einen verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, und dann in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen worden sei, eine Veranstaltung zu finden, die dies rechtfertigen könne.

Gegen die Entscheidung steht der unterlegenen Stadt Bünde das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW zu.

(VG Minden, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 3 L 345/17 -)