Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Stadt Minden im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der antragstellenden AfD bis zum 17. März 2017 vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Minden bis zum 13. Mai 2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen.

Als politischer Partei stehe der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Chancengleichheit ein Zulassungsanspruch gegenüber der Stadt Minden mit Blick auf deren öffentliche Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten zu. Das entsprechende Vergabeverfahren könne die Stadt nicht auf Dritte, wie etwa die Volkshochschule Minden abwälzen. Um im Rahmen des Wahlkampfes sachgerechte Anträge auf Zulassung zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Minden stellen zu können, sei die begehrte Auskunft erforderlich. Bislang habe die Stadt Minden diese nicht vollständig erteilt.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW gegeben.

(VG Minden, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 L 493/17 -).