Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den Eilantrag einer Grundstückeigentümerin aus Bückeburg-Cammer auf vorläufige Aussetzung der Baugenehmigung für den Containerhafen „RegioPort Weser“ abgelehnt.

Die Stadt Minden erteilte der Baugesellschaft im Januar 2017 die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt. Der zugrundeliegende Bebauungsplan wurde in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster für unwirksam erklärt (Urteil vom 26.6.2017 - 2 D 70/16.NE -). Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und derzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (- 4 CN 9.17 -).

Die Antragstellerin machte geltend, infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Da die Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebsmodalitäten und der zulässigen Geräuschimmissionen des Hafens auf den Bebauungsplan verweise, führe dessen Unwirksamkeit  auch zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. 

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin durch die

Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung komme nur mit Blick auf die von dem ersten Bauabschnitt des „RegioPort Weser“ ausgehenden Geräuscheinwirkungen in Betracht. Die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte für Schallimmissionen sei jedoch durch eine verfahrensbegleitend erteilte Nachtragsbaugenehmigung sichergestellt. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

VG Minden, Beschluss vom 13.10.2017 - 1 L 1731/17 -