Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat Klagen von zwei Nachbarn gegen Windenergieanlagen in Borchen-Etteln abgewiesen.

Die beigeladene Anlagenbetreiberin hatte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von insgesamt elf Anlagen beantragt. Mit der von den Klägern angefochtenen Genehmigung hat der Kreis Paderborn sieben dieser Anlagen genehmigt und dabei das von der Stadt Borchen verweigerte gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Die inzwischen errichteten Anlagen liegen in einem bereits mit mehreren Dutzend Windrädern bebauten Gebiet östlich von Etteln.

Die Kläger, die beide im Ortsteil Etteln wohnen, wandten gegen die Genehmigung ein, sie würden durch die Windkraftanlagen unzulässig durch Lärm und Infraschall bzw. tieffrequenten Schall beeinträchtigt. Außerdem gehe von den Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus.

Die Klage eines Klägers, dessen Wohnhaus sich in mehr als 2.500 m Entfernung von der von ihm angefochtenen Anlage befindet, hat das Gericht als unzulässig abgewiesen. Die zusätzliche Lärmbelastung unterschreite den zulässigen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um 15 dB(A). Angesichts des Abstands zwischen seinem Wohngrundstück und der Windenergieanlage sei ausgeschlossen, dass diese optisch bedrängend wirke. Auf dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden und mit Obstbäumen bepflanzten Grundstück in unmittelbarer Nähe der Anlage befänden sich keine schutzbedürftigen Räumlichkeiten.

Die Klage eines weiteren Klägers, dessen Eilantrag zuvor bereits durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden war, wies die 11. Kammer als unbegründet ab. Auch unter Berücksichtigung aller bereits vorhandenen Anlagen liege die Lärmbelastung am Wohngrundstück des Klägers mehr als 5 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert von 45 dB(A). Eine optisch bedrängende Wirkung der mindestens 2.300 m von seinem Grundstück entfernten sieben Anlagen sei ebenfalls nicht gegeben.

Die Beteiligten können gegen die Urteile Anträge auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

(Urteile vom 12. Dezember 2018 - 11 K 927/17 und 11 K 928/17 -, noch nicht rechtskräftig)