Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat zwei Eilanträge der Stadt Bad Oeynhausen (Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 2018 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 4. September 2019 - 9 L 396/20 - bzw. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in der Hauptsache - 9 L 689/20 - ) gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Detmold, abgelehnt. 

Auf dem Stadtgebiet der Antragstellerin sind neun staatlich anerkannte Heilquellen gelegen. Das planfestgestellte Abgrabungsvorhaben der Beigeladenen liegt über 4 km südöstlich dieser Heilquellen. In den Verfahren 9 L 396/20 und 9 L 689/20 sind jedoch lediglich die im südlichen Bereich des Abbaugebiets wesernahen Abbauflächen Gegenstand des Streits. Die Antragstellerin fürchtet eine Beeinträchtigung der Heilquellen durch das Abgrabungsvorhaben. Eine Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes ist aktuell nicht in Kraft.

Im Verfahren 9 L 396/20 war das Begehren der Antragstellerin auf die Ergänzung des Plans um weitere Auflagen (u.a. Ausschreibung von Bohr- und Messleistungen, Kontrollmessungen durch Sachverständige sowie betriebliche Kontrollmessungen) gerichtet. Das Gericht hat den insoweit erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28. September 2020 abgelehnt. Für ihr Begehren, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planänderungsbeschluss um weitere Auflagen zu ergänzen und die ergänzenden Auflagen für sofort vollziehbar zu erklären, habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass durch den Fortgang der Kiesabgrabung die von der Antragstellerin im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beanspruchte Planergänzung wesentlich erschwert werde.

Den von der Antragstellerin im Verfahren 9 L 689/20 geltend gemachten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache hat das Gericht mit Beschluss vom 28. September 2020 ebenfalls abgelehnt. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin könne sich als Gemeinde lediglich auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - folgende Selbstverwaltungsrecht in Form der gemeindlichen Planungshoheit und das zivilrechtlich geschützte Eigentum berufen. Daraus ergebe sich jedoch kein Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Für eine nachteilige und eine dem Kiesabbau entgegenstehende Beeinflussung der Heilquellen sei unter Berücksichtigung der hierzu eingeholten diplom-geologischen Stellungnahme nichts ersichtlich. Darüber hinaus sei nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die Sand- und Kiesabgrabung nachteiligen Einfluss auf die Zusammensetzung der Heilquellenwässer habe. Gegen einen derartigen Einfluss spreche die Entfernung zwischen den Heilquellen und dem Abbaugebiet von mehr als 4 km sowie die Grundwasserfließrichtung in Richtung Weser. Gegen einen Abstrom von Tiefenwasser aus den Heilquellen spreche, dass das Festgestein vom Abbau der darüber liegenden Sande und Kiese nicht berührt werde und damit keine Wassergemeinsamkeiten geschaffen werden. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für den Beigeladenen, die eine Verzögerung der Abgrabung durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit sich bringen würde, sei ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. 

                    

Das zu den Eilverfahren mitgeführte Hauptsacheverfahren (9 K 2997/18) ist noch anhängig. Ebenfalls anhängig sind weitere Klagen privater Anlieger (9 K 3019/18, 9 K 3020/18, 9 K 3095/18, 9 K 3096/18 und 9 K 3197/18).

 

(Verwaltungsgericht Minden, Beschlüsse vom 28. September 2020 - 9 L 396/20 - und - 9 L 689/20 -, nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.)