Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden auf einen Antrag der Gewerkschaft ver.di hin vorläufig festgestellt, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Höxter vom 25.09.2018 am 18. Oktober 2020 (dem sog. Märchensonntag) Verkaufsstellen in Höxter nicht geöffnet sein dürfen.

Nach summarischer Prüfung sei die maßgebliche ordnungsbehördliche Verordnung offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Es mangele schon an der Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Freigabe, weil eine konkrete Beschreibung des von der Ladenöffnung umfassten Gebietes fehle. Die Sonntagsladenöffnung am 18. Oktober 2020 in dem von der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgegebenen Umfang sei auch nicht aufgrund der Veranstaltung „Märchensonntag“ ausnahmsweise zulässig. Die Ladenöffnung erscheine nach den gesamten Umständen nicht als bloßer Annex zu der Veranstaltung „Märchensonntag“. Nach der Beschreibung der Veranstaltung erschien es der 3. Kammer nicht plausibel, dass der „Märchensonntag“ eine Attraktivität besitzt, die unabhängig von der Ladenöffnung eine ganz erhebliche Zahl von Besuchern anzieht, also einen „beträchtlichen Besucherstrom“ erzeugt und damit die Verkaufsstellenöffnung in den Hintergrund treten lässt.

(Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 L 853/20 -, nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.)