Die 7. Kammer des Veraltungsgerichts Minden hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkung im Kreis Gütersloh abgelehnt. Nach der Allgemeinverfügung des Kreises ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe, wie beispielsweise die unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder vererinärmedizinischer Versorgungsleistungen und die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, erlaubt.

Der Antragsteller aus Rietberg wendet gegen diese Regelung u.a. ein, dass sie nicht erforderlich sei. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sei es ausreichend, dass im Kreisgebiet Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum auf zwei Hausstände bzw. 5 Personen über 14 Jahre beschränkt seien.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Minden nicht gefolgt. Zwar sei u.a. offen und gegebenenfalls in einem (bisher noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Ausgangsbeschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Insoweit sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass im Kreisgebiet neben der Ausgangsbeschränkung auch eine Kontaktbeschränkung für private Zusammenkünfte gelte. Jedenfalls würden mit der Ausgangsbeschränkung gesellige Zusammenkünfte in den Abend- bzw. Nachtstunden, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus bergen, unterbunden und könne die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen effektiver kontrolliert werden. Klärungsbedürftig sei aber, ob der Eingriff insbesondere in das Recht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angemessen sei, weil die Maßnahme auch eine Vielzahl von Situationen erfasse, in denen ein gesteigertes Infektionsrisiko nicht zu erkennen sei, wie z.B. Spazierengehen oder sonstige von Einzelpersonen oder Angehörigen desselben Hausstandes an der frischen Luft verübte Aktivitäten. Die danach gebotene, von den Erfolgsaussichten unabhängige, umfassende Folgenabwägung gehe aber zu Lasten des Antragstellers aus. Würde der Vollzug der Ausgangsbeschränkung ausgesetzt, erwiese sich diese aber in einem noch anzustrengenden Klageverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit durch eine weitere Zunahme der Infektionszahlen schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Dagegen habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, selbst in besonderer Weise von der Maßnahme betroffen zu sein oder ein gesteigertes Interesse daran zu haben, seine Wohnung während der Geltung der Ausgangsbeschränkung zu verlassen.

 

(Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 L 1099/20 -, nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.)