Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2024 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Rahmen eines baurechtlichen Klageverfahrens festgestellt, dass der Murmelweg in Bielefeld-Milse eine öffentliche Straße ist.

Die Klägerin begehrte im Jahre 2020 von der Beklagten die (erneute) Verlängerung eines ihr bereits 2003 erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses in Milse. Die Beklagte, die bereits mehrfach den Bauvorbescheid verlängert hatte, lehnte dies erstmals ab. Das betreffende Grundstück sei nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen. Zwar sei der Murmelweg (als einzig in Betracht kommende Zufahrtsmöglichkeit) im Dezember 1978 durch öffentliche Bekanntmachung gewidmet worden, diese Widmung sei aber nichtig und damit unwirksam gewesen. Die Flächen, auf denen der Murmelweg verlaufe, hätten in Privateigentum gestanden und einer dieser Eigentümer habe der Widmung nicht zugestimmt.

Das Verwaltungsgericht Minden ist dieser Einschätzung der beklagten Stadt nicht gefolgt. Zur Begründung führte die 9. Kammer aus: Das Grundstück der Klägerin sei erschlossen, weil der Murmelweg eine öffentliche Straße sei. Er sei durch öffentliche Bekanntmachung vom 4. Dezember 1978 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Diese Widmung sei – auch wenn die Flächen, auf denen der Murmelweg verlaufe, bei der Widmung im Eigentum von Privatpersonen gestanden habe – wirksam. Zwar erfordere eine Widmung, wenn die zu widmende Straße über privaten Grund verlaufe, die Zustimmung des Eigentümers der Fläche. Diese habe hier bei der Widmung des Murmelwegs nicht vorgelegen. Das Fehlen der Zustimmung mache die Widmung aber nicht unwirksam, sondern nur rechtswidrig. Da aber 1978 kein privater Eigentümer schriftlich Widerspruch gegen die Widmung eingelegt habe, sei die (rechtswidrige) Widmung wirksam. Sie sei auch in der Folgezeit nicht von der Beklagten aufgehoben worden. Zwar habe die Beklagte durch einen Telefonanruf kurz nach der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung erfahren, dass der Murmelweg über privaten Grund verlaufe, zudem habe jedenfalls einer der Eigentümer der privaten Fläche nachträglich erkennen lassen, dass er nicht bereit sei, der Widmung zuzustimmen. Damals sei die Beklagte nach entsprechenden Vermerken in den Akten aber – irrtümlich – davon ausgegangen, dass die Widmung wegen der fehlenden Zustimmung unwirksam sei und habe daraufhin keine ausdrückliche Aufhebung der Widmung oder Einziehung der Straße vorgenommen. Dieser Rechtsirrtum habe zur Folge, dass die Widmung, auch wenn sie 1978 rechtfehlerhaft erfolgt sei, noch immer wirksam sei.

Gegen das Urteil kann die Beklagte binnen Monatsfrist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 

(Urteil vom 17. Januar 2024 – 9 K 1943/22 –, nicht rechtskräftig)