Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden, dass die Stadt Bad Oeynhausen die Straßenbaulast der nördlichen Teilstrecke der L 546N („Vlothoer Straße“) von der Anschlussstelle Bad Oeynhausen-Ost der Bundesautobahn A 30 bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße 7 („Weserstraße“) übernehmen muss und ihre diesbezügliche Klage gegen die entsprechende Verfügung des Landes NRW vom 17. Dezember 2019 insoweit abgewiesen. Hinsichtlich der südlichen Teilstrecke von der Kreuzung mit der K 7 („Weserstraße“) bis zur Kreuzung mit der B 514 hat die Kammer der Klage stattgegeben und die Verfügung des Landes aufgehoben. Der südliche Teilabschnitt bleibt damit Landesstraße.

Nach Abschluss des Ausbaus der A 30 nördlich des Stadtzentrums von Bad Oeynhausen (sog. Nordumgehung) und Verkehrsfreigabe im Dezember 2018 nahm der zuständige Landesbetrieb Straßenbau des beklagten Landes NRW eine Neubewertung der Verkehrsbedeutung der Straßen des umliegenden Netzes, darunter der L 546N, vor. Hierbei kam der Landesbetrieb zu dem Ergebnis, dass die beiden Teilstrecken der L 546N von der Anschlussstelle Bad Oeynhausen-Ost im Norden bis zum Anschluss an die B 514 im Süden ihre bisherige Verkehrsbedeutung verloren hätten und jeweils zur Gemeindestraße abzustufen seien. Auf entsprechenden Antrag des Landesbetriebs erlies das Verkehrsministerium des Landes im Dezember 2019 eine entsprechende Umstufungsverfügung, die von der Stadt Bad Oeynhausen angefochten wurde. Sie machte im gerichtlichen Verfahren geltend, die Verkehrsbedeutung der beiden Teilabschnitte der L 546N habe sich weder durch die Eröffnung der Nordumgehung noch sonst in der Vergangenheit geändert. Die Vlothoer Straße habe weiterhin eine regionale Verkehrsbedeutung und sei daher weiterhin als Landesstraße einzustufen.

Dem folgte die 3. Kammer hinsichtlich des nördlichen Teilabschnitts bis zur Kreuzung mit der Weserstraße nicht. Das Gericht sah hier keine mindestens überörtliche Verkehrsbedeutung mehr und ordnete diesen Teilabschnitt aufgrund seiner überwiegenden Erschließungsfunktion als Gemeindestraße ein. Sie diene lediglich noch dem Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf das unmittelbar an sie angrenzende und durch sie erschlossene Gemeindegebiet und die auf sie einmündenden weiteren Gemeindestraßen. Eigene Verkehrsverbindungen in andere Orte vermittele dieses Teilstück der Vlothoer Straße nach Auffassung des Gerichts nicht. Anders sah die Kammer dies in Bezug auf das südliche Teilstück. Hierfür sei eine sich aus der Lage im Straßennetz ergebende zumindest überörtliche Verkehrsbedeutung prägend. Das südliche Teilstück diene aufgrund des Anschlusses an die Kreisstraße 7 („Weserstraße“) und des Anschlusses an die B 514 im Süden auch einer zwischenörtlichen Verbindung für Verkehre aus dem weiteren Südosten (Vlotho, Kalletal, Extertal), die über die Weserstraße in den südlichen Innenstadtbereich von Bad Oeynhausen gelangen wollen. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die zahlreichen Kureinrichtungen und Kliniken im südlichen Innenstadtbereich sowie die an der Weserstraße liegenden Gewerbegebiete hinreichende Verkehre auch aus südöstlich gelegenen, weiter entfernten Ortschaften generierten. Die Umstufung auch dieses Teilabschnitts der Vlothoer Straße zur Gemeindestraße sei damit rechtswidrig.

Der nördliche Teilabschnitt, den die Stadt Bad Oeynhausen nun übernehmen muss, hat eine Länge von rund zwei Kilometern. Der südliche Teilabschnitt, der beim Land NRW bleibt, hat eine Länge von rund einem Kilometer. Der durchschnittliche Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand in der Straßenbaulast betrug für den nördlichen Teilabschnitt in den Jahren 2019 bis 2022 rund 73.000 Euro pro Jahr.

Gegen das Urteil können sowohl die Stadt Bad Oeynhausen als auch das Land Nordrhein-Westfalen das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 (Urteil vom 16. März 2023 - 3 K 289/20 -, nicht rechtskräftig)