Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den Eilantrag einer Hundesalonbetreiberin im Kreis Lippe gegen eine Einstellung des Betriebes mit Beschluss vom 31. März 2020 abgelehnt.
Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturierte. Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden. Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum hielt die Antragstellerin für denkbar. Dadurch könne jeglicher Kundenkontakt vermieden werden.
Mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2020 ordnete die Antragsgegnerin an, den Betrieb des Hundesalons als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vollumfänglich einzustellen.
Das Gericht hat den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung sei derzeit zwar nicht durch die von der Landesregierung am 22. März 2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sogenannte Corona-Schutz-Verordnung) untersagt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW), denn die Antragstellerin habe grundsätzlich – anders als beispielsweise Frisöre – die Möglichkeit, den Betrieb durch die bisher noch nicht realisierte Umstrukturierung (Anbinden des Hundes vor der Geschäftstür) auch unter Einhaltung des jedenfalls erforderlichen Mindestabstands zwischen Personen von 1,50 Meter aufrecht zu erhalten.
Gleichwohl spreche vieles dafür, dass die die Betriebsschließung anordnende Ordnungsverfügung rechtmäßig sei. Die zuständigen Behörden könnten auch über die CoronaSchVO hinausgehende Maßnahmen treffen.
Da bereits in ganz Deutschland, insbesondere im Kreis Lippe, an COVID-19 erkrankte Personen festgestellt wurden und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich noch nicht in Quarantäne befinden, seien die Voraussetzungen für die getroffenen Maßnahmen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz erfüllt.
Die Verhinderung der Erbringung einer nicht lebensnotwendigen Dienstleistung, die das Aufsuchen eines Geschäftslokals sowie den direkten Umgang mit fremden Haustieren erfordert, sei eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19. Auch bei einer eingeschränkten Öffnung des Hundesalons – beispielsweise durch die ohne direkten menschlichen Kontakt stattfindende Übergabe der Hunde – sei derzeit nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Weiterverbreitung des Virus begünstigt wird. Insofern seien im Hinblick auf die drohenden Gefahren, insbesondere bei einer Überlastung des Gesundheitssystems, auch Maßnahmen zur Distanzierung von nicht der eigenen Person zuzuordnenden Haustieren angemessen.
Jedenfalls sei im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz angezeigten umfassenden Interessenabwägung von einem klaren Überwiegen des Rechtsguts der menschlichen Gesundheit vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auszugehen.
(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 L 257/20 - )