Regelmäßig endet ein Gerichtsverfahren durch eine richterliche Entscheidung der Streitsache, also durch Urteil oder Beschluss.
Daneben bieten die Gerichte der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen sog. Güterichtermodells einen weiteren Weg zur umfassenden Beendigung von Rechtsstreitigkeiten: die Konfliktbeilegung im Wege der Mediation. Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines besonders ausgebildeten Verwaltungsrichters als Güterichter gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.
Information zur Mediation im Verwaltungsprozess
Information zur Mediation im Verwaltungsgericht
Was ist richterliche Mediation?
Richterliche Mediation ist ein freiwilliges, von dem anhängigen eigentlichen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren zur Konfliktbewältigung im Rahmen eines Güteversuchs. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung des Güterichters im Rahmen der Mediation eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich.
Der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz. Er hilft im Rahmen der Mediation lediglich den Beteiligten bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander.
Mediation ist eine gute Alternative
wenn
- es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;
- Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;
- für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;
- Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;
- Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".
Einer Mediation müssen alle zustimmen
Nach dem Gesetz kann das zuständige Gericht – auch auf Vorschlag der Verfahrensbeteiligten und der Rechtsanwälte – die Beteiligten für Güteversuche vor einen nicht entscheidungsbefugten Richter, den sog. Güterichter, verweisen, der die Mediation durchführt. Da die Mediation auf der Bereitschaft aller Beteiligten hierzu beruht, kommt sie nur in Betracht, wenn das Einverständnis aller vorliegt.
Vertraulichkeit
Alles, was in einer Mediation besprochen wird, soll vertraulich behandelt werden. Dies gilt für den Güterichter ebenso wie für alle Mediationsbeteiligten. Der Güterichter wirkt bei einer gescheiterten Mediation nicht an dem weiteren gerichtlichen Verfahren mit. Er gibt seine Kenntnisse aus der Mediation nicht weiter.
Fortgang des gerichtlichen Verfahrens
Für die Dauer der Mediation wird das reguläre gerichtliche Verfahren nicht betrieben.
Dauer einer Mediationssitzung
Ein Zeitrahmen ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.
Ablauf der Mediation
Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:
- Eröffnungsphase: Verfahrensregeln aushandeln
- Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
- Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen der anderen Beteiligten nachvollziehen
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
- Fixierung der Konfliktlösung; Abschluss einer Vereinbarung
Anwaltliche Begleitung ist zweckmäßig
Der Güterichter erteilt den Beteiligten im Rahmen der Mediation grundsätzlich keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vor.
Deshalb sind die Begleitung und rechtliche Beratung der Beteiligten, sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, durch einen Rechtsanwalt sinnvoll; der Rechtsanwalt hilft im Übrigen auch dabei, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.
Einbeziehung weiterer Personen und Behörden
Der Güterichter kann – im Einvernehmen mit den Beteiligten – den Kreis der Mediationsteilnehmer erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Durchführung der Mediation von Vorteil ist, wie etwa dann, wenn ein Vorhaben die Rechte Dritter berührt oder noch Entscheidungen anderer Behörden erfordert.
Ende der Mediation
Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Aufgrund dieser Vereinbarung kann das gerichtliche Verfahren durch einen vom Güterichter sogleich protokollierten Prozessvergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder Klagerücknahme beendet werden.
Scheitert die Mediation, hat dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Das Verfahren wird an den zuständigen Richter zurückgegeben und von diesem weitergeführt.
Kosten
Die Mediation verursacht gegenüber dem üblichen Gerichtsverfahren keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Werden auswärtige Termine durchgeführt, fallen Reisekosten des Güterichters an. Für die Mediationsteilnehmer entstehen allerdings die eigenen Kosten für die Wahrnehmung eines Sitzungstermins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
-
Wie kommt es zur Mediation? Wer kann eine Mediation anregen?
-
Gibt der Güterichter im Rahmen der Mediation rechtliche Hinweise?
-
Brauche ich einen Anwalt? Welche Aufgabe hat der Anwalt im Mediationsverfahren?
-
Kann aus einem im Mediationsverfahren abgeschlossenen Vergleich auch vollstreckt werden?
-
Zahlt die Rechtsschutzversicherung für ein Mediationsverfahren?
1. Welche Verfahren sind für eine Mediation geeignet?
Im Prinzip eignen sich alle Arten von Verfahren für eine Mediation. Die Mediation ist vor allem dann eine gute Alternative, wenn
- Sie es wichtig finden, die Beziehung zu den anderen Beteiligten aufrecht zu erhalten oder nicht (weiter) zu verschlechtern;
- Sie erwarten, dass ein Gerichtsverfahren nicht zu einer Lösung für den wirklichen Konflikt führen wird;
- Sie es wichtig finden, selbst für die Lösung verantwortlich zu bleiben;
- Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".
Eine Mediation ist allerdings (meist) weniger sinnvoll, wenn
- Sie schon vor dem Verfahren erfolglos versucht haben, den Fall mit Hilfe einer Mediation zu lösen;
- Sie eine grundsätzliche Entscheidung über eine Rechtsfrage wünschen, die sich in vielen anderen Fällen auch stellt;
- jeglicher rechtlicher Handlungsspielraum fehlt, etwa weil die gesetzliche Ausgangssituation der Streitigkeit nur ein "Entweder-Oder" zulässt.
2. Welchen Vorteil kann eine Mediation haben?>
Die Mediation kann für Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Aspekten vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere
- umfassend
Im Rahmen der Mediation können die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.
- selbstbestimmt
Die Beteiligten einer Mediation können eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer unerwünschten Entscheidung des Gerichts vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren Interessen gerecht werdende Lösung gefunden wird. Dies führt zu dauerhafter Zufriedenheit, weil kein Verlierer zurückgelassen wird. Ein Konflikt, der im Gespräch miteinander gelöst wird, ist ein gemeinsamer Erfolg.
- zukunftsgerichtet
Die Mediation bleibt weniger an Vergangenem haften, sondern orientiert sich vor allem an den Interessen der Beteiligten für die Zukunft. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.
- vertraulich
Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen nicht befürchten, dass besprochene Einzelheiten des Konflikts nach außen getragen werden.
- in jedem Fall konstruktiv
Die Mediation kann die Beteiligten auch dann weiterbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung des Konflikts gefunden werden sollte. Schon allein das Gespräch miteinander kann ein Erfolg sein. Die Mediation kann bewirken, dass sich verhärtete Positionen lockern und der Streit auf eine sachliche Ebene gehoben wird.
3. Was unterscheidet Mediation vom gerichtlichen Verfahren?
Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht. Das Gericht wird grundsätzlich nur die Umstände berücksichtigen, die für eine Entscheidung auf der Grundlage des Rechts erheblich sind. Oft geht es bei einer gerichtlichen Entscheidung nur um ein "Entweder-Oder".
Im Mediationsverfahren sind die Lösungsmöglichkeiten demgegenüber vielfältiger. Allein die Beteiligten bestimmen einvernehmlich, wie und worüber verhandelt wird. Alles, was den Beteiligten wichtig ist, kann bei einer Mediation erörtert und verbindlich geregelt werden. Den Inhalt einer solchen Regelung legen die Beteiligten einvernehmlich fest; der Güterichter und die Rechtsanwälte leisten dazu Hilfestellung. Auf diese Weise können sehr häufig Lösungen gefunden werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen und alle zufrieden stellen.
4. Wie kommt es zur Mediation? Wer kann eine Mediation anregen?
Wenn ein Klage- oder Eilverfahren beim Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht schwebt, kann entweder der zuständige Richter oder ein Beteiligter die Durchführung einer Mediation durch den Güterichter vorschlagen. Durchgeführt wird das Mediationsverfahren aber nur dann, wenn alle an dem Rechtsstreit Beteiligten einverstanden sind.
5. Gibt es einen Zwang zur Mediation?
Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, hat es Sinn, den Güterichter um die Durchführung einer Mediation zu ersuchen.
6. Kann ich die Mediation abbrechen?
Wenn ein Beteiligter meint, die Fortsetzung des Mediationsverfahrens sei nicht mehr sinnvoll, kann er das Verfahren beenden.
7. Welche Aufgabe hat der Güterichter bei der Mediation?
Der Güterichter hilft im Rahmen der Mediation bei der Suche nach einem Konsens, er schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Er ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.
8. Wird der Güterichter über meinen Fall entscheiden?
Das Mediationsverfahren ist bewusst vom Gerichtsverfahren getrennt, um den Beteiligten eine offene Gesprächsatmosphäre zu garantieren. Der Güterichter wird deshalb nicht an einem eventuell fortgesetzten Gerichtsverfahren beteiligt sein.
9. Gibt der Güterichter im Rahmen der Mediation rechtliche Hinweise?
Der Güterichter gibt im Rahmen der Mediation grundsätzlich keine rechtlichen Hinweise.
10. Wer nimmt am Mediationsverfahren teil?
Am Mediationsverfahren nehmen die Beteiligten des Rechtsstreits teil. Wenn durch den Konflikt die Interessen weiterer Personen berührt werden, ist es sinnvoll, auch diese zur Mediation hinzuzuziehen. Außerdem können Beteiligte eine Person ihres Vertrauens zur Mediation mitbringen.
11. Brauche ich einen Rechtsanwalt? Welche Aufgabe hat der Rechtsanwalt im Mediationsverfahren?
Sie können auch ohne Rechtsanwalt an der Mediation teilnehmen. Allerdings ist die Begleitung und rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vielfach deshalb sinnvoll, weil der Güterichter den Beteiligten im Rahmen der Mediation weder Rechtsrat erteilt noch die Erfolgsaussichten im Gerichtsverfahren beurteilt. Der Rechtsanwalt kann ferner dabei helfen, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. Die Frage, ob Sie persönlich sich von einem Rechtsanwalt begleiten lassen wollen, sollten Sie gegebenenfalls in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt beantworten. Auch wenn Ihr Rechtsanwalt nicht an der Mediation teilnehmen sollte, bleibt er weiterhin Ihr Ansprechpartner und Berater für die in der Mediation erarbeiteten Zwischen- oder Endergebnisse.
12. Wie bereite ich die Mediation vor?
Es ist hilfreich für jeden Beteiligten zu überlegen, welche eigenen Interessen er in der Mediation geltend machen will. Gibt es über den konkreten Streit hinaus weitere Konflikte zwischen den Beteiligten, können auch diese im Rahmen der Mediation angesprochen und gegebenenfalls einvernehmlich beigelegt werden. Empfehlenswert ist auch zu überlegen, hinsichtlich welcher Punkte man selbst zu Kompromissen bereit sein könnte.
13. Auf was muss ich als Behördenvertreter achten?
Als Behördenvertreter sollten Sie sich darüber klar werden, ob sie selbstständig an einer einvernehmlichen Lösung des Streitfalls mitarbeiten können oder ob es erforderlich ist, bereits vor der Mediation weitere Stellen - etwa Dienstvorgesetzte oder auch andere Behörden - zu beteiligen oder deren Teilnahme an der Mediation anzuregen. Da Ziel einer - erfolgreichen - Mediation konkrete und verbindliche Verabredungen sind, müssen die Befugnisse des Behördenvertreters zur Abgabe entsprechender Erklärungen soweit wie möglich vorab geklärt sein.
14. Wie läuft das Güterichterverfahren ab?
Nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung erteilt haben, beschließt das Gericht die Verweisung an den Güterichter zwecks Durchführung der Mediation. Der Güterichter setzt sich dann innerhalbkurzer Zeit mit den Beteiligten in Verbindung und vereinbart einen kurzfristigen Termin für die Mediationssitzung.
Die Mediationssitzung selbst verläuft in fünf Schritten. Nach einer Verständigung über die Verfahrensregeln werden im Gespräch mit den Beteiligten die regelungsbedürftigen Punkte herausgearbeitet und gewichtet. Danach stellen die Beteiligten - mit Hilfe des Güterichters - ihre eigenen Interessen dar und bemühen sich, auch die Interessen der anderen Seite nachzuvollziehen. Schließlich entwickeln die Beteiligten unter Anleitung des Güterichters Lösungsmöglichkeiten, die - auch von der Gegenseite - bewertet werden und Gegenstand weiterer Verhandlungen sind. Kommen die Beteiligten dann zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten.
Damit endet das erfolgreiche Mediationsverfahren. Falls die Mediation nicht zum Erfolg führt, wird die Sache an den für die Entscheidung zuständigen Richter zurückgegeben, damit dieser das eigentliche gerichtliche Verfahren fortführt.
15. Wie lange dauert eine Mediation?
Die Mediationssitzung wird in der Regel kurze Zeit nach Zustimmung der Beteiligten zur Mediation anberaumt. Sie kann mehrere Stunden dauern; die konkrete Dauer wird von den Beteiligten bestimmt. Je nach Lage des Falles können auch mehrere Termine notwendig werden.
16. Ist eine Mediation öffentlich?
Die Mediation ist nicht öffentlich. Normalerweise vereinbaren die Beteiligten auch, den Gang der Mediation und die Äußerungen der Beteiligten in ihrem Verlauf vertraulich zu behandeln. Weder die Teilnehmer an der Mediation noch der Güterichter dürfen dann Informationen aus dem Mediationsverfahren weitergeben.
So wird der Güterichter auch innerhalb des Gerichts nicht das, was in der Mediation besprochen wurde, an die für die Entscheidung zuständigen Richter weitergeben.
17. Wo findet die Mediation statt?
Die Mediation findet regelmäßig im Gericht statt, und zwar in einem dafür besonders eingerichteten Besprechungsraum. Die Mediation ist aber auch an einem anderen Ort möglich, wenn die Beteiligten dies wünschen und dort ein geeigneter Raum zur Verfügung steht. Eine Mediation außerhalb des Gerichts kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich die Beteiligten - etwa bei einer baurechtlichen Streitigkeit - die Sache noch einmal "vor Ort" gemeinsam ansehen wollen.
18. Kann aus einem im Mediationsverfahren abgeschlossenen Vergleich auch vollstreckt werden?
Haben sich die Beteiligten in einer Mediation auf eine Regelung geeinigt, können sie den Güterichter bitten, das Vereinbarte als gerichtlichen Vergleich zu protokollieren. Ein solcher Vergleich ist vollstreckbar.
19. Was geschieht mit dem gerichtlichen Verfahren?
Für die Dauer der Mediation vor dem Güterichter wird das gerichtliche Streitverfahren nicht weiter betrieben. Es wird fortgesetzt, wenn die Mediation nicht zu einem abschließenden Ergebnis führt.
Die richterliche Mediation ist nicht mit zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden. Bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts können allerdings Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen, die von den Beteiligten zu tragen sind. Neben diesen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte. In einer abschließenden Vereinbarung wird regelmäßig auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten getroffen.
21. Zahlt die Rechtsschutzversicherung für ein Mediationsverfahren?
Ob die Kosten der Beteiligten für die Mediation von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollte vorab bei der Versicherungsgesellschaft erfragt werden.