Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den Eilantrag eines Klinik-Arztes aus Bad Oeynhausen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 4. September 2020 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Antragsteller mit, seine Approbation als Arzt werde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme widerrufen. Durch die Medienberichterstattung sei bekannt geworden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gegenüber seinen Patientinnen sexuell übergriffig verhalten habe. Mit - nach wie vor nicht rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Herford sei der Antragsteller mittlerweile wegen drei Vorfällen zu Lasten zweier Patientinnen gemäß §§ 174 c Abs. 1, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller habe sich daher eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend sei, dass sich daraus seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergebe.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat den dagegen erhobenen Eilantrag abgelehnt. Die Kammer sei nach summarischer Prüfung davon überzeugt, der Antragsteller habe sich gegenüber den ihm anvertrauten Patientinnen im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt in einer Reha-Klinik unter Missbrauch des ihm als Arzt entgegen gebrachten Vertrauens sexuell übergriffig verhalten. Der Widerruf seiner Approbation sei daher voraussichtlich rechtmäßig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO -). Dabei habe die Kammer die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des gegen den Antragsteller ergangenen Urteils des Amtsgerichts Herford sowie die weiteren in den Ermittlungsakten vorzufindenden Erkenntnisse zugrunde gelegt.

Bei dem Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Patientinnen handele es sich um ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Übergriffe hätten nur aufgrund seiner Stellung als Arzt erfolgen können, da der Antragsteller die Patientinnen in dem Glauben gelassen habe, die Handlungen seien aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig. Die Geschädigten würden sich sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinden.

Dass das Strafurteil nicht rechtskräftig sei, hindere die Kammer im Rahmen eines Eilverfahrens nicht an der Verwertung der darin enthaltenen Feststellungen, weil der Widerruf einer Approbation der Gefahrenabwehr diene. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache den Beruf des Arztes weiter auszuüben.

 

Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 7 L 762/20 -, nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.