Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage abgelehnt, mit der sich der Antragsteller gegen eine Ordnungsverfügung des Kreises Herford wendet.

Der Antragsteller, der eine landwirtschaftliche Hofstelle in Enger besitzt, hatte mehrere Wanderwege und Wege, die entlang seiner Felder verlaufen, mit Toren, Schranken und Verbotsschildern versehen. Die Wanderer und sonstigen Erholungssuchenden konnten die Wanderwege daher nicht mehr nutzen. In der angegriffenen Ordnungsverfügung hat der Kreis Herford dem Antragsteller aufgegeben, die Verbotsschilder umgehend zu beseitigen und die Tore so zu öffnen, dass Fußgänger und Radfahrer diese ungehindert passieren können.

Die Anordnungen sind zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig ergangen. Die vom Antragsteller errichteten Tore und Schilder stellten eine unzulässige Sperrung von Wegen dar. Weil die betroffenen Wege in der freien Landschaft verlaufen, bestehe eine Betretungsbefugnis der Allgemeinheit nach § 57 Landesnaturschutzgesetz NRW. Zwar würden die Wege über Privatgrund des Antragstellers führen, dies stehe dem Betretungsrecht der Allgemeinheit aber nicht entgegen. Ein Betretungsrecht bestehe nur dann nicht, wenn die Wege über besonders geschützte Bereiche wie etwa die Hofstelle selbst führten. Dies sei bei den hier betroffenen Wegen nicht der Fall, weil sie um die Hofstelle des Antragstellers herumführten. Dem Einwand des Antragstellers, auch seine Felder und Äcker gehörten zu Hofraum - an dem das Betretungsrecht gerade nicht bestehe - ist die Kammer nicht gefolgt. Weil der Antragsteller für die Sperrung der Wege keine Erlaubnis habe, habe der Kreis das Öffnen der Sperren zu Recht anordnen dürfen.

Der Antragsteller wird daher die Tore umgehend zu öffnen haben. Ob er die Tore zudem auch beseitigen muss, wird Gegenstand des zu dem Eilverfahren mitgeführten Hauptsacheverfahrens sein, das noch anhängig ist (Az. 9 K 3398/22).

(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 10. März 2023 - 9 L 961/22 -, nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.)